Statuten

Die GSCB-Statuten können Sie hier heunterladen.


Inhaltsverzeichnis

  1. Name, Sitz und Haftbarkeit
  2. Zweck
  3. Mitgliedschaft
    (Jahresbeitrag Art. 9)
  4. Organisation des Vereins
    a) ordentliche Generalversammlung
    b) ausserordentliche Generalversammlung
    c) der Vorstand
    d) die Abteilungen
    e) die zwei Rechnungsrevisoren
    f) Fähnrich
  5. Versicherung
  6. Finanzen
  7. Aufnahme oder Auflösung einer Sportabteilung
  8. Besonderheiten
  9. Auflösung

Wo in diesen Statuten die männliche Sprachform verwendet wird, gilt diese sinngemäss
auch für weibliche Personen.

Ausgabe Jahr 2004

I. Name, Sitz und Haftbarkeit

Art. 1
Der Gehörlosen Sportclub Bern (GSCB) ist ein Verein im Sinne von Art. 60ff des ZGB.

Art. 2
Der Sitz des GSCB befindet sich in Bern.

Art. 3
Der GSCB ist politisch und konfessionell neutral.

Art. 4
Die Clubfarben des GSCB sind schwarz, rot und gelb.

Art. 5
Für die Verbindlichkeit des Clubs haftet nur das Vereinsvermögen.
Jede persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.

Art. 6
Dachverbände
Der GSCB ist Mitglied des Schweiz. Gehörlosen Sportverbandes (SGSV) und des
Schweiz. Fussballverbandes (SFV) und anerkennt somit deren Reglemente, Statuten und
Beschlüsse, ebenso diejenigen des CISS, der EDSO, der FIFA und der UEFA
für sich, seine Mitglieder und Funktionäre.

II. Zweck

Art. 7
Der GSCB bezweckt die körperliche Ertüchtigung seiner Mitglieder und die Pflege
der Kameradschaft. Zu diesem Zweck organisiert er:
a) regelmässige Trainings (unter fachkundiger Leitung)
b) Wettkämpfe
c) Beteiligung an Wettkämpfen
d) gesellschaftliche Zusammenkünfte

III. Mitgliedschaft

Art. 8
Der GSCB besteht aus:

a) Aktivmitgliedern
Die Aktivmitgliedschaft kann von weiblichen und männlichen Personen nach
abgeschlossener Schulpflicht erworben werden. Bei minderjährigen Personen
ist das schriftliche Einverständnis des gesetzlichen Vertreters beizufügen.
Mitglied kann jeder werden, der gewillt ist, aktiv Sport zu treiben oder zum Wohle
des Vereins beizutragen.
Er verpflichtet sich, den Versammlungen beizuwohnen.
Unentschuldigte Abwesenheit wird nach Anhörung durch den Vorstand gebüsst.
Die Höhe der Busse wird vom Vorstand beschlossen und beträgt höchstens Fr. 20.-.

b) Passivmitgliedern
Jede Person, die den Club finanziell zu unterstützen wünscht, kann als
Passivmitglied aufgenommen werden.

c) Freimitgliedern
Aktivmitglieder, die dem Club 25 Jahre ununterbrochen angehört haben,
werden zu Freimitgliedern ernannt.

d) Ehrenmitgliedern
Aktivmitglieder, welche sich um den Club besonders verdient gemacht haben,
können auf Vorschlag des Vorstandes an der Generalversammlung
zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

e) Aktiv-, Frei- und Ehrenmitglieder sind stimm-, wahl- und antragsberechtigt.
Jugendliche nur, wenn sie bis zum Zeitpunkt der Generalversammlung
das 18. Altersjahr vollendet haben.
Passivmitglieder sind nur wahl- und Antragsberechtigt.
Jedes Mitglied, das den Mitgliederbeitrag bis zur Generalversammlung nicht
einbezahlt hat, hat an dieser Generalversammlung kein Antrags-, Stimm und Wahlrecht.

f) Jedes neu eintretende Mitglied erhält ein Exemplar der Statuten.

g) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins in guten Treuen zu wahren,
sich aktiv am Vereinsleben zu betätigen und die Mitgliederbeiträge zu entrichten.

Art. 9
a) Die Aktiv-, Frei- und Passivmitglieder haben einen Mitgliederbeitrag zu entrichten,
dessen Höhe von der Generalversammlung festgelegt wird. Die Freimitglieder bezahlen
einen wesentlich kleineren Beitrag als die Aktivmitglieder.
Sie sind von den übrigen Pflichten befreit.
Freimitglieder, die mindestens 9 Jahre im Vorstand oder als Leiter in einer
Abteilung tätig waren, sowie Ehrenmitglieder sind von der Entrichtung des
Mitgiederbeitrags befreit.
Die Vorstandsmitglieder sind während ihrer Amtszeit beitragsbefreit.

b) Sportbeitrag
Neben dem obligatorischen Mitgliederbeitrag an den Verein bezahlen Mitglieder
zusätzlich noch einen separaten Sportbeitrag an die von ihnen selbst
gewählten Sportabteilungen.

c) Sportliche Verpflichtungen
Die Mitglieder sind verpflichtet, den sportlichen Anforderungen in ihren
Abteilungen nachzukommen, sei es durch regelmässiges Training,
durch die Teilnahme an den Wettkämpfen, oder auch durch das freiwillige,
körperliche Training.

Art. 10
Aufnahme von Mitgliedern
a) Eintrittsgesuche sind schriftlich an den Vorstand zu richten. Die Aufnahme
erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch die Generalversammlung.

b) Ab dem Zeitpunkt der Einreichung eines Eintrittsgesuches als Aktivmitglied
kann jede Person im Verein Sport treiben und sich an vereinsinternen Wettkämpfen
beteiligen.
Vorbehalten bleiben Teilnahmevorschriften der Verbände gemäss Art. 6.

Art. 11
Übertritte aus der Aktiv- in die Passivmitgliedschaft oder umgekehrt können jederzeit
beantragt werden. Das entsprechende Gesuch ist schriftlich an den Vorstand zu Handen
der Generalversammlung zu richten. Die Änderung wird erst
am Tag der Generalversammlung gültig.

Art. 12
Die Mitgliedschaft erlischt:
a) durch schriftlich erklärten Austritt bis spätestens Ende November.
Der Mitgliederbeitrag für das Austrittsjahr bleibt voll geschuldet.
b) durch den Tod des Mitgliedes.
c) Durch Ausschluss.
Von einem austretenden Vereinsmitglied darf keine Austrittsgebühr erhoben werden.

Art. 13
Der Vorstand kann ein Mitglied durch einfaches Stimmenmehr mit sofortiger
Wirkung ausschliessen, wenn es:
a) sich innerhalb oder ausserhalb des Vereins unehrenhafter Handlungen schuldig macht.

b) seinen finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem GSCB trotz erfolgter Mahnung
nicht nachkommt.

Ausgeschlossene Mitglieder können an die Generalversammlung rekurrieren.

Art. 14
a) Der GSCB führt ein Register aller Mitglieder. Er kann auch SympathisantInnen
in das Register aufnehmen. Die Daten dieses Registers dürfen nur für Sportzwecke
verwendet werden.

b) Es gelten die Grundsätze des Datenschutzes, wie sie im Datenschutzgesetz
und seinen Verordnungen und Reglementen verankert sind.

IV. ORGANISATION DES VEREINS

Art. 15
Die Organe des Clubs sind:
a) die ordentliche Generalversammlung
b) die ausserordentliche Generalversammlung
c) der Vorstand
d) die Abteilungen
e) die zwei Rechnungsrevisoren
f) der Fähnrich

a) ordentliche Generalversammlung

Art. 16
a) Die ordentliche Generalversammlung ist das oberste Organ des Clubs.
b) Die ordentliche Generalversammlung findet jeweils innert 60 Tagen nach Ablauf
des Geschäftsjahres statt.

Das Geschäftsjahr beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember.
Die Einladung mit Zeit und Ort der Generalversammlung ist den Mitgliedern mindestens
14 Tage zum Voraus unter Angabe der Traktanden schriftlich bekannt zu geben.

Art. 17
Die ordentliche Generalversammlung hat insbesondere folgende Traktanden zu
behandeln:

– Genehmigung des Protokolls der letzten Generalversammlung
– Genehmigung des Jahresberichtes des Präsidenten
– Genehmigung der Jahresrechnung, des Budgets und des Revisorenberichts
– Festsetzung der Mitglieder- und Sportbeiträge
– Mutationen
– Anträge
a) des Vorstandes
b) der Mitglieder
– Jahresprogramm
– Wahlen
a) des Präsidenten
b) des übrigen Vorstandes
c) beider Rechnungsrevisoren
– Ehrungen
a) Ehren- und Freimitglieder
b) Sportler
– Einsprache gegen die erfolgte Aufnahme von Aktivmitgliedern
– Rekurse gegen den Ausschluss von Mitgliedern
– Festsetzung und Änderung der Statuten

Art. 18
Die ordentliche Generalversammlung ist beschlussfähig, ungeachtet der Zahl der
anwesenden Stimmberechtigten. Stellvertretung ist nicht gestattet.

Zur Gültigkeit der Beschlüsse ist das einfache Mehr erforderlich.
Vorbehalten bleibt Art. 19
Die Beschlussfassungen und Wahlen erfolgen in der Regel in offener Abstimmung,
sofern nicht geheime Abstimmung verlangt wird.
Eine geheime Abstimmung kann durch mindestens einen Drittel der stimmberechtigten
Anwesenden verlangt werden.

Art. 19
Folgende Beschlüsse erfordern eine Zweidrittelsmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten:
– Statutenänderungen
– Totalrevision der Statuten
– Für die Auflösung des Vereins siehe Art. 49

Art. 20
Zur Wahl vorgeschlagene Mitglieder haben ihre Zustimmung zu erteilen, nicht
anwesende Mitglieder sind nur mit ihrer schriftlichen Zustimmung wählbar.

Art. 21
Anträge zu Handen der ordentlichen Generalversammlung sind dem Vorstand
schriftlich bis spätestens 4 Wochen, bei der ausserordentlichen Generalversammlung
bis spätestens 2 Wochen vor der Versammlung einzureichen.
Wer einen schriftlichen Antrag stellt, muss an der Generalversammlung anwesend sein.
Sonst wird der Antrag nicht behandelt.

b) ausserordentliche Generalversammlung

Art. 22
Der Vorstand oder ein Fünftel aller Aktiv-, Frei- und Ehrenmitglieder haben das Recht,
die Einberufung einer ausserordentlichen Generalversammlung zu verlangen.
Die Einberufung hat innerhalb von 30 Tagen zu erfolgen. Für Einberufung,
Durchführung und Kompetenzen gelten die Bestimmungen über
die ordentliche Generalversammlung (Art. 15, 17 und 20).

c) der Vorstand

Art. 23
Der Vorstand setzt sich wie folgt zusammen:
a) Präsident
b) Vizepräsident
c) Sekretär
d) Protokollführer
e) Kassier
f) Veranstalter
g) Beisitzer

Der Vorstand besteht aus mindestens 5 und höchstens 7 Mitgliedern.
Wiederwahl ist zulässig.
Die Mitglieder des Vorstandes leisten ihre Dienste ehrenamtlich.
Der Vorsitzende hat bei Stimmengleichheit den Stichentscheid.

Art. 24
Der Präsident wird durch die ordentliche Generalversammlung bestimmt und
muss hörbehindert sein. Die Amtsdauer beträgt 3 Jahre.
Es bestehen keine Alters- und Amtszeitbeschränkungen, jedoch muss die zu wählende
Person Stimmberechtigung haben. Im übrigen konstituiert sich der Vorstand selbst.

Art. 25
In den Vorstand sind alle Mitglieder wählbar, die Stimmberechtigung haben. Es können
mehrere Chargen durch eine Person besetzt werden.
Jedes Vorstandsmitglied hat nur eine Stimme.

Art. 26
Dem Vorstand obliegt die Ausführung der Beschlüsse der ordentlichen General-
versammlung sowie der laufenden Geschäfte. Er ist insbesondere verantwortlich für:

a) Geschäftsführung
b) Vollzug der Vereinsbeschlüsse
c) Vertretung des Vereins nach aussen
d) Vorbereitung und Einberufung aller Versammlungen
e) Aufstellen der notwendigen Reglemente
f) Führung der Mitgliederkontrolle
g) Finanzgeschäfte im Rahmen des Budgets
h) Festlegung des Mitgliedsbeitrags für Freimitglieder (Art. 9)

Art. 27
Der Präsident ist gemeinsam mit einem zweiten Vorstandsmitglied zeichnungsberechtigt.
Bei Abwesenheit oder Verhinderung des Präsidenten unterschreibt der Vizepräsident
nebst einem zweiten Vorstandsmitglied.

Ausserhalb des Budgets verfügt der Vorstand bis zu einem Betrag von Fr. 2000.-
pro Geschäftsjahr selbstständig.

Art. 28
Der Vorstand wird durch schriftliche oder mündliche Einladung des Präsidenten
an alle Mitglieder des Vorstandes einberufen.
Mit der Einladung wird die Traktandenliste bekanntgegeben.

Der einberufene Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der
Vorstandsmitglieder anwesend ist.
Er fasst seine Entscheidungen mit einfachem Mehr der anwesenden Vorstandsmitglieder.
Über nicht traktandierte Geschäfte kann nur Beschluss gefasst werden, wenn sämtliche
Mitglieder des Vorstandes anwesend sind und kein Einspruch gegen diese
Beschlussfassung erhoben wird.

PFLICHTEN DES VORSTANDES
Die Aufgaben richten sich nach dem vom Vorstand erstellten Pflichtenheft.
Dabei gilt insbesondere:

Art. 29
Der Präsident vertritt den Verein nach aussen, er leitet die Versammlungen sowie
die Sitzungen des Vorstandes und führt die Oberaufsicht über den Vereinsbetrieb.
Er führt die rechtsverbindliche Unterschrift, unter Vorbehalt von Art. 33 Satz 2.

Art. 30
Der Vizepräsident vertritt den Präsidenten im Verhinderungsfall.
Er unterstützt ihn in seinen Funktionen und kann auch mit speziellen Aufgaben betreut werden.
Er führt das Lizenzwesen des SGSV und das Mitgliederverzeichnis.
Er muss die Kartei über Ein- und Austritte in Ordnung halten.

Art. 31
Der Sekretär besorgt die Korrespondenz und verwaltet die Vereinsakten.
Zusammen mit dem Präsidenten führt er rechtsverbindliche Unterschrift.

Art. 32
Der Protokollführer besorgt die Führung des Protokolls sowie die Präsenzliste an
Versammlungen. Das Protokoll muss innerhalb von zwei Monaten nach der
ordentlichen Generalversammlung verschickt werden.

Art. 33
Der Kassier besorgt das gesamte Rechnungswesen und den Kassaverkehr des Vereins.
Er führt die rechtsverbindliche Unterschrift zusammen mit dem Präsidenten
im Rechnungswesen.
Er legt dem Vorstand zu Handen der ordentlichen Generalversammlung auf Ende
des Geschäftsjahres die Jahresrechnung für das abgelaufene und den Vorschlag
für das neue Geschäftsjahr vor.

Der Kassier überwacht ausserdem die Einhaltung des Budgets und sorgt im
Einvernehmen mit dem Vorstand für eine sichere Anlage des Vereinsvermögens.
Er hat die Abrechnung den beiden Revisoren 14 Tage vor der ordentlichen
Generalversammlung zur Prüfung vorzulegen.

Art. 34
Der Veranstalter organisiert Turniere sowie diverse Anlässe und sorgt für einen
geordneten Betrieb. Er darf die Arbeiten an verschiedene Personen delegieren.

Art. 35
Der Beisitzer hilft den übrigen Mitgliedern des Vorstandes in ihren entsprechenden
Funktionen; es können ihm Sonderaufgaben übertragen werden.

d) die Abteilungen

Art. 36
Für die Ausübung einer sportlichen Tätigkeit der Mitglieder werden für die verschiedenen
Sportarten Abteilungen geschaffen. Die Leiter der Abteilungen stehen unter der Aufsicht
des Vorstandes. Sie sorgen in ihren Abteilungen für einen geordneten Spielbetrieb.
Im Rahmen der Statuten können sie besondere Reglemente aufstellen und
eigene Ausschüsse wählen, denen sie vorstehen. Um gültig zu sein, bedürfen die
Reglemente der Genehmigung durch den Vorstand.

Art. 37
Die Leiter der Abteilungen vertreten diese gegenüber dem Vorstand.

Art. 38
Die Abteilungen verfügen über die ihnen nach Voranschlag zustehenden Mittel
aus der Vereinskasse. Die Abteilungsleiter tragen die Verantwortung, dass die
Ausgaben der Abteilungen im Rahmen des Voranschlages bleiben.
Sie legen dem Vorstand zu Handen der ordentlichen Generalversammlung eine
detaillierte Abrechnung für das abgelaufene sowie einen Vorschlag für das neue
Geschäftsjahr vor.

e) die zwei Rechnungsrevisoren

Art. 39
Die von der ordentlichen Generalversammlung auf 2 Jahre zu wählenden Rechnungs-
revisoren sind verpflichtet, nach Ablauf jedes Rechnungsjahres die Rechnungen zu prüfen und
hierüber zu Handen der ordentlichen Generalversammlung schriftlich Bericht und
Antrag zu erstatten. Der erste Revisor wird jeweils in geraden, der zweite in
ungeraden Jahren gewählt.

f) Fähnrich

Art. 40
Der Fähnrich wird von der Generalversammlung gewählt. Er befolgt gewisse Regeln
für die optimale Präsentation des Vereinswahrzeichens.
Die Aufgaben des Fähnrichs werden vom Vorstand geregelt und vergütet.

V. VERSICHERUNG

Art. 41
Der Abschluss einer Unfallversicherung ist Sache der Mitglieder.
Der Club kann bei Unfällen nicht haftbar gemacht werden.

VI. FINANZEN

Art. 42
Die Einnahmen des Clubs bestehen aus:
a) Mitgliederbeiträgen
b) Sportbeiträgen
c) Einnahmen aus Veranstaltungen
d) Bussen
e) Spenden und Sammlungen
f) Zinsen
g) Weiteren Einnahmen

Art. 43
Die Ausgaben bestehen aus:
a) Geschäftsausgaben (Vereinsausgaben)
b) Schenkungen

Art. 44
Fonds
Der Gehörlosen Sportclub Bern führt nebenbei einen Fonds für spezielle Zwecke.
Die Kompetenz (Befehlsmacht) über diesen Fonds hat die ordentliche oder die
ausserordentliche Generalversammlung.
Der Fonds ist zu 100 Prozent für Immobilien bestimmt, und die Zinserträge können
nur in dringenden Fällen nach Genehmigung der Generalversammlung für
andere Zwecke bewilligt werden.

Art. 45
Privatkasse der Abteilungen
Für eine Privatkasse der Abteilungen muss der Präsident des GSCB eine Vollmacht
auf der Bank unterschreiben.

VII. AUFNAHME ODER AUFLÖSUNG EINER SPORTABTEILUNG

Art. 46
Der Vorstand ist berechtigt, über die Gründung, Aufnahme oder Auflösung einer
Abteilung zu entscheiden.
Eine Auflösung kann aber nur in gegenseitigem Einvernehmen mit der Abteilung
vorgenommen werden.
Bei der Aufnahme sollen die kommenden Pflichtaufgaben und der Budgetvorschlag
vorgelegt werden.

VIII. BESONDERHEITEN

Art. 47
Spezialkommissionen
Je nach Bedürfnis kann der Vorstand oder eine Versammlung die Wahl einer
Spezialkommission anordnen. Vorstandsmitglieder sind, sofern es die Interessen
gebieten, in eine solche wählbar.
Die Vorsitzenden der Spezialkommission leiten die laufende Korrespondenz.
Sie sind verpflichtet, über die Tätigkeit ihrer Kommission jederzeit Aufschluss zu
geben. Sie haben einen schriftlichen Bericht zu erstatten.
Der Vorstand des Clubs hat in jeder Kommission einen Sitz ohne Stimme.

IX. AUFLÖSUNG

Art. 48
Die Auflösung des Vereins oder die Fusion mit einem anderen Club bedarf der
Dreiviertelsmehrheit der anwesenden Mitglieder an der ordentlichen Generalversammlung.
Nötigenfalls ist eine ausserordentliche Versammlung einzuberufen.
Die Stimmabgabe hat schriftlich zu erfolgen.
Eine Auflösung ist nicht möglich, wenn mindestens 20 Mitglieder sich schriftlich
für die Aufrechterhaltung des Vereins aussprechen.

Das Vereinsvermögen, das nicht unter die Mitglieder verteilt werden darf, wird im
Falle einer Auflösung dem Schweizerischen Gehörlosen Sportverband oder dem
Schweizerischen Fussballverband zur Verwahrung übergeben.
Das gesamte Vermögen bleibt deponiert, bis ein neuer Gehörlosen-Sportverein
in der Stadtgemeinde Bern mit dem gleichen Namen und Zweck entsteht und
sofern er diesen Artikel in gleicher Fassung in seine Statuten aufnimmt.
Art. 77 und 78 des ZGB bleiben vorbehalten.


Die vorliegenden Statuten werden durch die Generalversammlung im Februar 2004
angenommen und ersetzen diejenigen vom Mai 1977 einschliesslich des
Nachtrages vom Februar 1993.
Sie treten rückwirkend auf 1. Januar 2004 in Kraft.

Bern, im Februar 2004


Für den Gehörlosen Sportclub Bern
Der Präsident: Die Sekretärin:
Peter Jost Doris Siegfried