GSCB
- Statuten - 1. Januar 2004
Wo in diesen Statuten die männliche Sprachform verwendet wird, gilt
diese sinngemäss auch für weibliche Personen. Ausgabe Jahr 2004
I. Name, Sitz und Haftbarkeit
Art. 1
Der Gehörlosen Sportclub Bern (GSCB) ist ein Verein im Sinne von
Art. 60ff des ZGB.
Art. 2
Der Sitz des GSCB befindet sich in Bern.
Art. 3
Der GSCB ist politisch und konfessionell neutral.
Art. 4
Die Clubfarben des GSCB sind schwarz, rot und gelb.
Art. 5
Für die Verbindlichkeit des Clubs haftet nur das Vereinsvermögen.
Jede persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.
Art. 6
Dachverbände
Der GSCB ist Mitglied des Schweiz. Gehörlosen Sportverbandes (SGSV)
und des Schweiz. Fussballverbandes (SFV) und anerkennt somit deren Reglemente,
Statuten und Beschlüsse, ebenso diejenigen des CISS, der EDSO, der
FIFA und der UEFA für sich, seine Mitglieder und Funktionäre.
II. Zweck
Art. 7
Der GSCB bezweckt die körperliche Ertüchtigung seiner Mitglieder
und die Pflege der Kameradschaft. Zu diesem Zweck organisiert er:
a) regelmässige Trainings (unter fachkundiger Leitung)
b) Wettkämpfe
c) Beteiligung an Wettkämpfen
d) gesellschaftliche Zusammenkünfte
III. Mitgliedschaft
Art. 8
Der GSCB besteht aus:
a) Aktivmitgliedern
Die Aktivmitgliedschaft kann von weiblichen und männlichen Personen
nach abgeschlossener Schulpflicht erworben werden. Bei minderjährigen
Personen ist das schriftliche Einverständnis des gesetzlichen Vertreters
beizufügen. Mitglied kann jeder werden, der gewillt ist, aktiv Sport
zu treiben oder zum Wohle des Vereins beizutragen. Er verpflichtet sich,
den Versammlungen beizuwohnen.
Unentschuldigte Abwesenheit wird nach Anhörung durch den Vorstand
gebüsst. Die Höhe der Busse wird vom Vorstand beschlossen und
beträgt höchstens Fr. 20.--.
b) Passivmitgliedern
Jede Person, die den Club finanziell zu unterstützen wünscht,
kann als Passivmitglied aufgenommen werden.
c) Freimitgliedern
Aktivmitglieder, die dem Club 25 Jahre ununterbrochen angehört haben,
werden zu Freimitgliedern ernannt.
d) Ehrenmitgliedern
Aktivmitglieder, welche sich um den Club besonders verdient gemacht haben,
können auf Vorschlag des Vorstandes an der Generalversammlung zu
Ehrenmitgliedern ernannt werden.
e) Aktiv-, Frei- und Ehrenmitglieder sind stimm-, wahl- und antragsberechtigt.
Jugendliche nur, wenn sie bis zum Zeitpunkt der Generalversammlung das
18. Altersjahr vollendet haben.
Passivmitglieder sind nur wahl- und Antragsberechtigt.
Jedes Mitglied, das den Mitgliederbeitrag bis zur Generalversammlung nicht
einbezahlt hat, hat an dieser Generalversammlung kein Antrags-, Stimm
und Wahlrecht.
f) Jedes neu eintretende Mitglied erhält ein Exemplar der Statuten.
g) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins in guten
Treuen zu wahren, sich aktiv am Vereinsleben zu betätigen und die
Mitgliederbeiträge zu entrichten. Die Kompetenz (Befehlsmacht) über
diesen Fonds hat die ordentliche oder die ausserordentliche Generalversammlung.
Der Fonds ist zu 100 Prozent für Immobilien bestimmt, und die Zinserträge
können nur in dringenden Fällen nach Genehmigung der Generalversammlung
für andere Zwecke bewilligt werden.
Art. 9
a) Die Aktiv-, Frei- und Passivmitglieder haben einen Mitgliederbeitrag
zu entrichten, dessen Höhe von der Generalversammlung festgelegt
wird. Die Freimitglieder bezahlen einen wesentlich kleineren Beitrag als
die Aktivmitglieder. Sie sind von den übrigen Pflichten befreit.
Freimitglieder, die mindestens 9 Jahre im Vorstand oder als Leiter in
einer Abteilung tätig waren, sowie Ehrenmitglieder sind von der Entrichtung
des Mitgiederbeitrags befreit.
Die Vorstandsmitglieder sind während ihrer Amtszeit beitragsbefreit.
b) Sportbeitrag
Neben dem obligatorischen Mitgliederbeitrag an den Verein bezahlen Mitglieder
zusätzlich noch einen separaten Sportbeitrag an die von ihnen selbst
gewählten Sportabteilungen.
c) Sportliche Verpflichtungen
Die Mitglieder sind verpflichtet, den sportlichen Anforderungen in ihren
Abteilungen nachzukommen, sei es durch regelmässiges Training, durch
die Teilnahme an den Wettkämpfen, oder auch durch das freiwillige,
körperliche Training.
Art. 10
Aufnahme von Mitgliedern
a) Eintrittsgesuche sind schriftlich an den Vorstand zu richten. Die Aufnahme
erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch die Generalversammlung.
b) Ab dem Zeitpunkt der Einreichung eines Eintrittsgesuches als Aktivmitglied
kann jede Person im Verein Sport treiben und sich an vereinsinternen Wettkämpfen
beteiligen.
Vorbehalten bleiben Teilnahmevorschriften der Verbände gemäss
Art. 6.
Art. 11
Übertritte aus der Aktiv- in die Passivmitgliedschaft oder umgekehrt
können jederzeit beantragt werden. Das entsprechende Gesuch ist schriftlich
an den Vorstand zu Handen der Generalversammlung zu richten. Die Änderung
wird erst am Tag der Generalversammlung gültig.
Art. 12
Die Mitgliedschaft erlischt:
a) durch schriftlich erklärten Austritt bis spätestens Ende
November. Der Mitgliederbeitrag für das Austrittsjahr bleibt voll
geschuldet.
b) durch den Tod des Mitgliedes.
c) Durch Ausschluss.
Von einem austretenden Vereinsmitglied darf keine Austrittsgebühr
erhoben werden.
Art. 13
Der Vorstand kann ein Mitglied durch einfaches Stimmenmehr mit sofortiger
Wirkung ausschliessen, wenn es:
a) sich innerhalb oder ausserhalb des Vereins unehrenhafter Handlungen
schuldig macht.
b) seinen finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem GSCB trotz erfolgter
Mahnung nicht nachkommt.
Ausgeschlossene Mitglieder können an die Generalversammlung rekurrieren
Art. 14
a) Der GSCB führt ein Register aller Mitglieder. Er kann auch SympathisantInnen
in das Register aufnehmen. Die Daten dieses Registers dürfen nur
für Sportzwecke verwendet werden.
b) Es gelten die Grundsätze des Datenschutzes, wie sie im Datenschutzgesetz
und seinen Verordnungen und Reglementen verankert sind.
IV. ORGANISATION DES
VEREINS
Art. 15
Die Organe des Clubs sind:
a) die ordentliche Generalversammlung
b) die ausserordentliche Generalversammlung
c) der Vorstand
d) die Abteilungen
e) die zwei Rechnungsrevisoren
f) der Fähnrich
a) ordentliche Generalversammlung
Art. 16
a) Die ordentliche Generalversammlung ist das oberste Organ des Clubs.
b) Die ordentliche Generalversammlung findet jeweils innert 60 Tagen nach
Ablauf des Geschäftsjahres statt.
Das Geschäftsjahr beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember.
Die Einladung mit Zeit und Ort der Generalversammlung ist den Mitgliedern
mindestens 14 Tage zum Voraus unter Angabe der Traktanden schriftlich
bekannt zu geben.
Art. 17
Die ordentliche Generalversammlung hat insbesondere folgende Traktanden
zu
behandeln:
Genehmigung des Protokolls der letzten Generalversammlung
Genehmigung des Jahresberichtes des Präsidenten
Genehmigung der Jahresrechnung, des Budgets und des Revisorenberichts
Festsetzung der Mitglieder- und Sportbeiträge
Mutationen
Anträge
a) des Vorstandes b) der Mitglieder
Jahresprogramm
Wahlen
a) des Präsidenten b) des übrigen Vorstandes c) beider Rechnungsrevisoren
Ehrungen
a) Ehren- und Freimitglieder b) Sportler
Einsprache gegen die erfolgte Aufnahme von Aktivmitgliedern
Rekurse gegen den Ausschluss von Mitgliedern
Festsetzung und Änderung der Statuten
Art. 18
Die ordentliche Generalversammlung ist beschlussfähig, ungeachtet
der Zahl der anwesenden Stimmberechtigten. Stellvertretung ist nicht gestattet.
Zur Gültigkeit der Beschlüsse ist das einfache Mehr erforderlich.
Vorbehalten bleibt Art. 19
Die Beschlussfassungen und Wahlen erfolgen in der Regel in offener Abstimmung,
sofern nicht geheime Abstimmung verlangt wird. Eine geheime Abstimmung
kann durch mindestens einen Drittel der stimmberechtigten
Anwesenden verlangt werden.
Art. 19
Folgende Beschlüsse erfordern eine Zweidrittelsmehrheit der anwesenden
Stimmberechtigten:
Statutenänderungen
Totalrevision der Statuten
Für die Auflösung des Vereins siehe Art. 49
Art. 20
Zur Wahl vorgeschlagene Mitglieder haben ihre Zustimmung zu erteilen,
nicht anwesende Mitglieder sind nur mit ihrer schriftlichen Zustimmung
wählbar.
Art. 21
Anträge zu Handen der ordentlichen Generalversammlung sind dem Vorstand
schriftlich bis spätestens 4 Wochen, bei der ausserordentlichen Generalversammlung
bis spätestens 2 Wochen vor der Versammlung einzureichen.
Wer einen schriftlichen Antrag stellt, muss an der Generalversammlung
anwesend sein. Sonst wird der Antrag nicht behandelt.
b) ausserordentliche Generalversammlung
Art. 22
Der Vorstand oder ein Fünftel aller Aktiv-, Frei- und Ehrenmitglieder
haben das Recht, die Einberufung einer ausserordentlichen Generalversammlung
zu verlangen. Die Einberufung hat innerhalb von 30 Tagen zu erfolgen.
Für Einberufung, Durchführung und Kompetenzen gelten die Bestimmungen
über
die ordentliche Generalversammlung (Art. 15, 17 und 20).
c) der Vorstand
Art. 23
Der Vorstand setzt sich wie folgt zusammen:
a) Präsident
b) Vizepräsident
c) Sekretär
d) Protokollführer
e) Kassier
f) Veranstalter
g) Beisitzer
Der Vorstand besteht aus mindestens 5 und höchstens 7 Mitgliedern.
Wiederwahl ist zulässig. Die Mitglieder des Vorstandes leisten ihre
Dienste ehrenamtlich. Der Vorsitzende hat bei Stimmengleichheit den Stichentscheid.
Art. 24
Der Präsident wird durch die ordentliche Generalversammlung bestimmt
und muss hörbehindert sein. Die Amtsdauer beträgt 3 Jahre. Es
bestehen keine Alters- und Amtszeitbeschränkungen, jedoch muss die
zu wählende Person Stimmberechtigung haben. Im übrigen konstituiert
sich der Vorstand selbst.
Art. 25
In den Vorstand sind alle Mitglieder wählbar, die Stimmberechtigung
haben. Es können mehrere Chargen durch eine Person besetzt werden.
Jedes Vorstandsmitglied hat nur eine Stimme.
Art. 26
Dem Vorstand obliegt die Ausführung der Beschlüsse der ordentlichen
Generalversammlung sowie der laufenden Geschäfte. Er ist insbesondere
verantwortlich für:
a) Geschäftsführung
b) Vollzug der Vereinsbeschlüsse
c) Vertretung des Vereins nach aussen
d) Vorbereitung und Einberufung aller Versammlungen
e) Aufstellen der notwendigen Reglemente
f) Führung der Mitgliederkontrolle
g) Finanzgeschäfte im Rahmen des Budgets
h) Festlegung des Mitgliedsbeitrags für Freimitglieder (Art. 9)
Art. 27
Der Präsident ist gemeinsam mit einem zweiten Vorstandsmitglied zeichnungsberechtigt.
Bei Abwesenheit oder Verhinderung des Präsidenten unterschreibt der
Vizepräsident nebst einem zweiten Vorstandsmitglied. Ausserhalb des
Budgets verfügt der Vorstand bis zu einem Betrag von Fr. 2000.
pro Geschäftsjahr selbstständig.
Art. 28
Der Vorstand wird durch schriftliche oder mündliche Einladung des
Präsidenten an alle Mitglieder des Vorstandes einberufen. Mit der
Einladung wird die Traktandenliste bekanntgegeben.
Der einberufene Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die
Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist.
Er fasst seine Entscheidungen mit einfachem Mehr der anwesenden Vorstandsmitglieder.
Über nicht traktandierte Geschäfte kann nur Beschluss gefasst
werden, wenn sämtliche Mitglieder des Vorstandes anwesend sind und
kein Einspruch gegen diese Beschlussfassung erhoben wird.
PFLICHTEN DES VORSTANDES
Die Aufgaben richten sich nach dem vom Vorstand erstellten Pflichtenheft.
Dabei gilt insbesondere:
Art. 29
Der Präsident vertritt den Verein nach aussen, er leitet die Versammlungen
sowie die Sitzungen des Vorstandes und führt die Oberaufsicht über
den Vereinsbetrieb. Er führt die rechtsverbindliche Unterschrift,
unter Vorbehalt von Art. 33 Satz 2.
Art. 30
Der Vizepräsident vertritt den Präsidenten im Verhinderungsfall.
Er unterstützt ihn in seinen Funktionen und kann auch mit speziellen
Aufgaben betreut werden. Er führt das Lizenzwesen des SGSV und das
Mitgliederverzeichnis. Er muss die Kartei über Ein- und Austritte
in Ordnung halten.
Art. 31
Der Sekretär besorgt die Korrespondenz und verwaltet die Vereinsakten.
Zusammen mit dem Präsidenten führt er rechtsverbindliche Unterschrift.
Art. 32
Der Protokollführer besorgt die Führung des Protokolls sowie
die Präsenzliste an Versammlungen. Das Protokoll muss innerhalb von
zwei Monaten nach der ordentlichen Generalversammlung verschickt werden.
Art. 33
Der Kassier besorgt das gesamte Rechnungswesen und den Kassaverkehr des
Vereins. Er führt die rechtsverbindliche Unterschrift zusammen mit
dem Präsidenten im Rechnungswesen. Er legt dem Vorstand zu Handen
der ordentlichen Generalversammlung auf Ende des Geschäftsjahres
die Jahresrechnung für das abgelaufene und den Vorschlag für
das neue Geschäftsjahr vor.
b) Die ordentliche Generalversammlung findet jeweils innert 60 Tagen
nach Ablauf des Geschäftsjahres statt. Das Geschäftsjahr beginnt
am 1. Januar und endet am 31. Dezember. Die Einladung mit Zeit und Ort
der Generalversammlung ist den Mitgliedern mindestens 14 Tage zum Voraus
unter Angabe der Traktanden schriftlich bekannt zu geben.
Der Kassier überwacht ausserdem die Einhaltung des Budgets und sorgt
im Einvernehmen mit dem Vorstand für eine sichere Anlage des Vereinsvermögens.
Er hat die Abrechnung den beiden Revisoren 14 Tage vor der ordentlichen
Generalversammlung zur Prüfung vorzulegen.
Art. 34
Der Veranstalter organisiert Turniere sowie diverse Anlässe und sorgt
für einen geordneten Betrieb. Er darf die Arbeiten an verschiedene
Personen delegieren.
Art. 35
Der Beisitzer hilft den übrigen Mitgliedern des Vorstandes in ihren
entsprechenden Funktionen; es können ihm Sonderaufgaben übertragen
werden.
d) die Abteilungen
Art. 36
Für die Ausübung einer sportlichen Tätigkeit der Mitglieder
werden für die verschiedenen Sportarten Abteilungen geschaffen. Die
Leiter der Abteilungen stehen unter der Aufsicht des Vorstandes. Sie sorgen
in ihren Abteilungen für einen geordneten Spielbetrieb. Im Rahmen
der Statuten können sie besondere Reglemente aufstellen und eigene
Ausschüsse wählen, denen sie vorstehen. Um gültig zu sein,
bedürfen die Reglemente der Genehmigung durch den Vorstand.
Art. 37
Die Leiter der Abteilungen vertreten diese gegenüber dem Vorstand.
Art. 38
Die Abteilungen verfügen über die ihnen nach Voranschlag zustehenden
Mittel aus der Vereinskasse. Die Abteilungsleiter tragen die Verantwortung,
dass die Ausgaben der Abteilungen im Rahmen des Voranschlages bleiben.
Sie legen dem Vorstand zu Handen der ordentlichen Generalversammlung eine
detaillierte Abrechnung für das abgelaufene sowie einen Vorschlag
für das neue Geschäftsjahr vor.
e) die zwei Rechnungsrevisoren
Art. 39
Die von der ordentlichen Generalversammlung auf 2 Jahre zu wählenden
Rechnungsrevisoren sind verpflichtet, nach Ablauf jedes Rechnungsjahres
die Rechnungen zu prüfen und hierüber zu Handen der ordentlichen
Generalversammlung schriftlich Bericht und Antrag zu erstatten. Der erste
Revisor wird jeweils in geraden, der zweite in ungeraden Jahren gewählt.
f) Fähnrich
Art. 40
Der Fähnrich wird von der Generalversammlung gewählt. Er befolgt
gewisse Regeln für die optimale Präsentation des Vereinswahrzeichens.Die
Aufgaben des Fähnrichs werden vom Vorstand geregelt und vergütet.
V. VERSICHERUNG
Art. 41
Der Abschluss einer Unfallversicherung ist Sache der Mitglieder. Der Club
kann bei Unfällen nicht haftbar gemacht werden.
VI. FINANZEN
Art. 42
Die Einnahmen des Clubs bestehen aus:
a) Mitgliederbeiträgen
b) Sportbeiträgen
c) Einnahmen aus Veranstaltungen
d) Bussen
e) Spenden und Sammlungen
f) Zinsen
g) Weiteren Einnahmen
Art. 43
Die Ausgaben bestehen aus:
a) Geschäftsausgaben (Vereinsausgaben)
b) Schenkungen
Art. 44
Fonds
Der Gehörlosen Sportclub Bern führt nebenbei einen Fonds für
spezielle Zwecke. Die Kompetenz (Befehlsmacht) über diesen Fonds
hat die ordentliche oder die ausserordentliche Generalversammlung.
Der Fonds ist zu 100 Prozent für Immobilien bestimmt, und die Zinserträge
können nur in dringenden Fällen nach Genehmigung der Generalversammlung
für andere Zwecke bewilligt werden.
Art. 45
Privatkasse der Abteilungen
Für eine Privatkasse der Abteilungen muss der Präsident des
GSCB eine Vollmacht auf der Bank unterschreiben.
VII. AUFNAHME ODER
AUFLÖSUNG EINER SPORTABTEILUNG
Art. 46
Der Vorstand ist berechtigt, über die Gründung, Aufnahme oder
Auflösung einer Abteilung zu entscheiden. Eine Auflösung kann
aber nur in gegenseitigem Einvernehmen mit der Abteilung vorgenommen werden.
Bei der Aufnahme sollen die kommenden Pflichtaufgaben und der Budgetvorschlag
vorgelegt werden.
VIII. BESONDERHEITEN
Art. 47
Spezialkommissionen
Je nach Bedürfnis kann der Vorstand oder eine Versammlung die Wahl
einer Spezialkommission anordnen. Vorstandsmitglieder sind, sofern es
die Interessen gebieten, in eine solche wählbar.
Die Vorsitzenden der Spezialkommission leiten die laufende Korrespondenz.
Sie sind verpflichtet, über die Tätigkeit ihrer Kommission jederzeit
Aufschluss zu geben. Sie haben einen schriftlichen Bericht zu erstatten.
Der Vorstand des Clubs hat in jeder Kommission einen Sitz ohne Stimme.
IX. AUFLÖSUNG
Art. 48
Die Auflösung des Vereins oder die Fusion mit einem anderen Club
bedarf der Dreiviertelsmehrheit der anwesenden Mitglieder an der ordentlichen
Generalversammlung. Nötigenfalls ist eine ausserordentliche Versammlung
einzuberufen. Die Stimmabgabe hat schriftlich zu erfolgen.
Eine Auflösung ist nicht möglich, wenn mindestens 20 Mitglieder
sich schriftlich für die Aufrechterhaltung des Vereins aussprechen.
Das Vereinsvermögen, das nicht unter die Mitglieder verteilt werden
darf, wird im Falle einer Auflösung dem Schweizerischen Gehörlosen
Sportverband oder dem Schweizerischen Fussballverband zur Verwahrung übergeben.
Das gesamte Vermögen bleibt deponiert, bis ein neuer Gehörlosen-Sportverein
in der Stadtgemeinde Bern mit dem gleichen Namen und Zweck entsteht und
sofern er diesen Artikel in gleicher Fassung in seine Statuten aufnimmt.
Art. 77 und 78 des ZGB bleiben vorbehalten.
Die vorliegenden Statuten werden durch die Generalversammlung im Februar
2004 angenommen und ersetzen diejenigen vom Mai 1977 einschliesslich des
Nachtrages vom Februar 1993.
Sie treten rückwirkend auf 1. Januar 2004 in Kraft.
Bern, im Februar 2004
Für den Gehörlosen Sportclub Bern
Der Präsident: Peter Jost, Die Sekretärin: Doris Siegfried
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